CDU Rheinstetten
Gemeinderatsfraktion

Herrn
Oberbürgermeister
Sebastian Schrempp
Stadthaus 1
76287 Rheinstetten 30.09.2019

Vorfahrt für den Fahrradverkehr auf dem Fahrradweg entlang der B 36

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Schrempp,

die CDU-Fraktion stellt folgenden Antrag:

An den Kreuzungen Leichtsandstraße/B36, Querspange/B36 und Rheinaustr./B36 werden die für den Radweg aufgestellten Verkehrsschilder Nr. 205 StVO „Vorfahrt gewähren“ entfernt. Es wird die vormals bestehende Vorfahrtregelung für den Radverkehr wieder hergestellt.

Begründung:

Im Zuge der Sanierung der B 36 ist auf dem entlang dieser Straße geführten Radweg an den o.g. Kreuzungen das Schild „Vorfahrt gewähren“ für den entlang der B 36 fahrenden Fahrradverkehr aufgestellt worden. Damit ist der zuvor bestehende Vorrang der Fahrradfahrer vor dem nach rechts abbiegenden Autoverkehr von der B 36 nach Rheinstetten hinein aufgehoben worden. Jetzt müssen die Radfahrer auf der letzten Mittelinsel im Straßenraum und dem Ende des Radweges vor der Kreuzung mit der jeweiligen nach Rheinstetten hinein führenden Straße die Vorfahrt des Autoverkehrs achten. Bis zu Sanierung der B 36 bestand diese Regelung nicht, so dass der entlang der B 36 fahrende Fahrradverkehr Vorfahrt vor dem abbiegenden Autoverkehr hatte.

Nach mündlicher Auskunft des Ordnungsamtsleiters Herrn Daum ist diese Regelung eingeführt worden, weil es zu Verkehrsverstößen durch Autofahrer gekommen sei, die die Vorfahrt des Fahrradverkehrs missachtet hätten, so dass es zu gefährlichen Situationen gekommen sei. Er berichtete weiter, dass ein Bürger Rechtsmittel gegen die Beschilderung in der jetzigen Form eingelegt habe, über das noch nicht entschieden sei.

Nach den der CDU-Fraktion vorliegenden Informationen ist die derzeitige Vorfahrtregelung unbefriedigend. Sie führt zu gefährlichen Situationen und hat gegenüber der früheren Regelung keine Verbesserung herbeigeführt, sondern eher eine Verschlechterung. Der Fahrradverkehr hat jetzt die Vorfahrt zu achten. Wenn der Fahrradfahrer entlang der B 36 von Karlsruhe kommend auf dem Radweg fährt, sieht er die von hinten herannahenden Kraftfahrzeuge nicht. Zugleich fährt er auf eine Kreuzung zu, die auch mit zwei Ampeln ausgestattet ist und gegebenenfalls Grün zeigt, dem Fahrradfahrer in dieser Situation also für 2/3 der Kreuzung Vorrang einräumt. So er den Radweg in Richtung Karlsruhe befährt, hat er die Kreuzung zu 2/3 bereits gequert und muss auf dem letzten Teilstück noch ggfls. anhalten, um die Vorfahrt zu achten. Üblicherweise hat in diesen Verkehrssituationen regelmäßig der abbiegende Autofahrer die Vorfahrt des entlang der Straße weiterfahrenden Radverkehrs zu achten. Gerade wegen der vom „Normalfall“ abweichenden Vorfahrtregelung, die sich auch nur auf eine kleine Teilstrecke der Querung des Radweges bezieht, kommt es immer wieder zu bedenklichen Situationen und Missverständnissen auch bei den Autofahrern. Es besteht die Gefahr, dass der Radverkehr die Vorfahrt missachtet, weil er den von hinten mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Autoverkehr nicht wahrnimmt. Des Weiteren ist festzustellen, dass viele Autofahrer „ihrer Vorfahrt“ angesichts dieser ungewöhnlichen Verkehrsregelung nicht vertrauen und dem Fahrradfahrer den Vorrang einräumen, was zu Stockungen des Auto- als auch des Radverkehrs führt. Zugleich kann dies die Gefahr von Auffahrunfällen auf der Abbiegespur erhöhen, da der nachfolgende Autoverkehr im Zweifel nicht mit der unterlassenen Inanspruchnahme der Vorfahrt durch ein vorausfahrendes Fahrzeug rechnet. Diese Situation wird noch dadurch verschärft, dass mit einer steigenden Anzahl von E-Bikes und Pedelecs ein zunehmenden Geschwindigkeit des Fahrradverkehrs zu erwarten ist.

Des Weiteren erscheint es gerade in der heutigen Zeit angebracht, den Fahrradverkehr zu stärken und zu priorisieren und nicht unter den Kraftfahrzeugverkehr herabzustufen. Es gilt neben der Sicherheit auch die Leichtigkeit des Radverkehrs zu erhöhen. Das Risiko der Verkehrsregelmissachtung durch Autofahrer in der Weise zu lösen, dass es auf den „schwächeren“ Fahrradverkehr überwälzt wird, indem dem betroffenen Radverkehr der üblicherweise bestehende Vorrang von dem Abbiegeverkehr der Kraftahrzeuge genommen wird, erscheint nicht sachgerecht. Vielmehr sollte durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit des querenden Radverkehrs erhöht werden, indem z.B. durch ein besonderes Gefahrenhinweisschildes oder das Vorfahrtszeichen Nr. 205 mit dem Zusatzzeichen für querenden Fahrradverkehr für den abbiegenden Autoverkehr aufgestellt wird.